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Ausbildung zum Gerichtsvollzieher (m/w/d)

Sie haben ein gutes Gespür für den Umgang mit Menschen und Konfliktsituationen? Außerdem übernehmen Sie gern Verantwortung und schätzen es, selbstständig und eigenverantwortlich zu arbeiten? 

Dann bewerben Sie sich für die Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin bzw. zum Gerichtsvollzieher. 

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind selbstständige Organe der Rechtspflege und zugleich Beamte der Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2 des Freistaates Sachsen. Unter Beachtung eines rechtsstaatlichen Verfahrens vollstrecken sie zwangsweise Urteile und andere Vollstreckungstitel und stellen Schriftstücke zu. Ihren Geschäftsbetrieb organisieren sie weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich.

  • Beitreibung von titulierten Geldforderungen, u. a. durch:
    • Versuch der gütlichen Erledigung, z. B. durch Abschluss von Zahlungsvereinbarungen
    • Pfändung des beweglichen Schuldnervermögens
    • Durchführung öffentlicher Versteigerungen und Erlösverteilung
    • Abnahme der Vermögensauskunft und Ermittlung von Vermögenswerten bei Drittstellen
  • Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
  • zwangsweise Räumung von Wohnungen und Geschäftsräumen
  • Vollstreckung von titulierten Herausgabeansprüchen
  • Vollstreckung angeordneter Kindesherausgaben
  • selbstständige Organisation der erforderlichen Büroaufgaben

Grundvoraussetzungen:

  • persönliche und gesundheitliche Eignung für den Gerichtsvollzieherdienst
  • Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
  • für bisher in Sachsen nicht verbeamtete Bewerberinnen und Bewerber:
    • beamtenrechtliche Voraussetzungen nach §§ 3 und 4 des Sächsischen Beamtengesetzes (laufbahnrechtliche und persönliche Voraussetzungen)
    • das 42. Lebensjahr darf bei Berufung in das Beamtenverhältnis (im Falle der vorbereitenden Ausbildung regelmäßig zum 15. April eines jeden Ausbildungsjahres) nicht vollendet sein (Altersgrenze des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes)

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei Überschreitung des 42. Lebensjahres mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen eine Ausnahme von der Altersgrenze zugelassen werden, § 7 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes.

Bewerberinnen und Bewerber mit Laufbahnausbildung im Justizdienst:

Vorrangig werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die

  • eine abgeschlossene Ausbildung zur Justizfachwirtin bzw. zum Justizfachwirt (Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2, Fachrichtung Justiz, fachlicher Schwerpunkt Justizdienst) haben und
  • in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen stehen und
  • sich bereits mindestens zwei Jahre im sächsischen Justizdienst bewährt haben.

Zudem können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

  • eine abgeschlossene Ausbildung zur Justizfachwirtin bzw. zum Justizfachwirt (Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2, Fachrichtung Justiz, fachlicher Schwerpunkt Justizdienst) haben und
  • sich noch nicht mindestens zwei Jahre bewährt haben oder zum Freistaat Sachsen bisher nur in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder in keinem Beamtenverhältnis stehen.

Externe Bewerberinnen und Bewerber sollten folgende Voraussetzungen mitbringen:

  • den erforderlichen Schulabschluss:
    • Realschulabschluss oder
    • Hauptschulabschluss mit anschließender, abgeschlossener, förderlicher Berufsausbildung oder
    • gleichwertiger Bildungsstand,
  • eine abgeschlossene, für die Gerichtsvollziehertätigkeit förderliche Berufsausbildung (z. B. Justizfachangestellete/r, Rechtsanwalts- oder Notarfachangestelle/r, kaufmännische Ausbildung) und
  • Bewährung in einer entsprechenden Tätigkeit in mindestens drei der letzten fünf Jahre vor Beginn der Ausbildung.

Justizbeschäftigte sollten folgende Voraussetzungen mitbringen:

  • den erforderlichen Schulabschluss
    • Realschulabschluss oder
    • Hauptschulabschluss mit anschließender, abgeschlossener Berufsausbildung oder
    • gleichwertiger Bildungsstand,
  • ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und
  • Bewährung in einer entsprechenden Tätigkeit in mindestens drei der letzten fünf Jahre vor Beginn der Ausbildung.

Bewerberinnen und Bewerber mit anderer Laufbahnausbildung:

Außerdem können Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2, in einer anderen Fachrichtung oder mit anderem fachlichen Schwerpunkt oder mit abgeschlossener Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 2 zugelassen werden.

Die Ausbildung umfasst praktische Ausbildungsabschnitte, die bei einer Gerichtsvollzieherin bzw. einem Gerichtsvollzieher eines möglichst wohnortnahen, sächsischen Amtsgerichts absolviert werden, und fachtheoretische Lehrgänge, die an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz (Dr.-Heinrich-Dittrich-Allee 24, 91257 Pegnitz) stattfinden.

Den Gerichtsvollzieherbewerberinnen und Gerichtsvollzieherbewerbern wird für die Dauer der Lehrgänge in Pegnitz eine Unterkunft amtlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Ausbildung ist mit einer Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbar.

Vorbereitende Ausbildung:

Bewerberinnen und Bewerber, die keine Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2, in der Fachrichtung Justiz durchlaufen haben, sonst aber den Voraussetzungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gerichtsvollzieher entsprechen, absolvieren zunächst die sogenannte vorbereitende Ausbildung. Die vorbereitende Ausbildung dauert regelmäßig vom 15. April bis 14. Oktober eines Kalenderjahres. Sie beinhaltet eine mündliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zur sich unmittelbar anschließenden Gerichtsvollzieherausbildung ist. 

Die vorbereitende Ausbildung beinhaltet folgende Abschnitte:

  • 1 Woche Einführung bei Gericht
  • 4 Monate Fachtheoretischer Lehrgang
  • 7 Wochen Hospitation bei Gericht

Gerichtsvollzieherausbildung:

Die Gerichtsvollzieherausbildung beginnt am 15. Oktober eines Kalenderjahres und dauert circa 20 Monate. Sie schließt mit der Gerichtsvollzieherprüfung ab. Die Ausbildung beinhaltet folgende Abschnitte:

  • 2 Wochen Einführungspraktikum
  • 5 ½ Monate Fachtheoretischer Lehrgang A
  • 5 Monate Praktische Ausbildung I
  • 2 Monate Fachtheoretischer Lehrgang B
  • 5 Monate Praktische Ausbildung II
  • 2 Wochen Fachtheoretischer Lehrgang C
  • 1 Woche schriftliche und mündliche Prüfung

Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, verbleiben für die Dauer der Ausbildung in ihrer bisherigen Rechtsstellung unter Fortzahlung der bisher gewährten Bezüge.

Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger:

Bewerberinnen und Bewerber, die bisher nicht den erforderlichen beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst absolviert haben, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt und führen während der Ausbildung die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ bzw. “Gerichtsvollzieheranwärter”.

Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter erhalten während der Ausbildung monatlich einen Anwärtergrundbetrag in Höhe von 1.588,41 € brutto (Stand: 1. April 2026). Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Betrag erhöhen (z. B. durch Familienzuschläge, vermögenswirksame Leistungen).

Der Einsatz nach abgeschlossener Gerichtsvollzieherausbildung richtet sich örtlich nach dem bestehenden Bedarf an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und kann sachsenweit erfolgen.

Bewerbungsfrist und Veröffentlichung:

Das Ende der Bewerbungsfrist wird in der jährlichen Ausschreibung der Ausbildungsplätze bekanntgegeben. Bewerbungen müssen sich auf eine laufende Ausschreibung beziehen. Ausschreibungen erfolgen in der Regel im Laufe des dritten Quartals eines Kalenderjahres und werden insbesondere bekanntgegeben:

Bewerbungsunterlagen:

Beamtinnen, Beamte und Justizbeschäftigte

Bewerbungen erfolgen mit einem kurzen Anschreiben über die personalverwaltende Dienststelle auf dem Dienstweg. Es wird gebeten, bereits mit der Bewerbung die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

Externe Bewerberinnen und Bewerber 

  • förmliches, aussagekräftiges Bewerbungsschreiben
  • tabellarischer Lebenslauf
  • beglaubigte Kopie des nach den Zulassungsvoraussetzungen relevanten Zeugnisses
  • Abschlusszeugnis der Realschule bzw. gleichwertiges Zeugnis und Prüfungszeugnis gemäß § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
  • Nachweis der Bewährung in einer entsprechenden Tätigkeit durch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis im Original
  • ggf. weitere, für die Ausbildung relevante Qualifikationsnachweise

Weitere Unterlagen zum Nachweis der beamtenrechtlichen Voraussetzungen werden von den Bewerberinnen bzw. Bewerbern im Zuge des Auswahlverfahrens angefordert.

Noch Fragen?

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zur Ausbildung: 

Laura Hering
Telefon: 0351-446 1277
E-Mail: ausbildung@olg.justiz.sachsen.de